Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 96

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Einschränkung der Execution.

Paragraph 96,

  1. Absatz eins,Hat der betreibende Gläubiger durch die zwangsweise Pfandrechtsbegründung allein oder in Verbindung mit anderen, von ihm schon früher für die vollstreckbare Forderung erworbenen Pfandrechten an Liegenschaften (Paragraph 89,) eine größere Sicherheit erlangt, als das Gesetz für die Anlegung von Pupillengeldern erfordert, so kann auf Antrag des Verpflichteten vom Executionsgerichte die Aufhebung des zwangsweise begründeten Pfandrechtes oder dessen Einschränkung, insbesondere auch die Einschränkung des für die vollstreckbare Forderung auf mehreren Liegenschaften oder Liegenschaftsantheilen haftenden Pfandrechtes auf eine oder einzelne dieser Liegenschaften angeordnet werden, sofern die übrigbleibende Sicherheit den Vorschriften über die Anlegung von Pupillengeldern noch entspricht. Bei dieser Einschränkung bleiben unter allen Umständen ursprünglich vertragsmäßige Pfandrechte aufrecht.
  2. Absatz 2,Der Verpflichtete hat die seinen Antrag begründenden Umstände zu beweisen.
  3. Absatz 3,Der Beschluss darf erst nach Eintritt der Rechtskraft in Vollzug gesetzt werden.

Anmerkung

Zu Absatz eins :, Die Bestimmungen über die Anlegung von Mündelgeldern

finden sich in Paragraphen 230, ff ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811,.

Schlagworte

Exekution, Exekutionsgericht, Liegenschaftsanteil

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021019

alte Dokumentnummer

N2189616819T