Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Exekutionsordnung § 89

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 89

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Pfändung von Liegenschaften

Paragraph 89,
  1. Absatz eins,Die Pfandrechtsbegründung erfolgt durch Einverleibung des Pfandrechts im öffentlichen Buch.
  2. Absatz 2,Für die Bewilligung und den Vollzug der Einverleibung gelten die Bestimmungen des GBG 1955 mit der Maßgabe, dass die Frist zur Einbringung von Rekursen 14 Tage beträgt.
  3. Absatz 3,Bei der bücherlichen Einverleibung des Pfandrechtes ist die Forderung, für die das Pfandrecht eingetragen wird, als vollstreckbar zu bezeichnen. Diese Einverleibung hat die Wirkung, dass wegen der vollstreckbaren Forderung auf die Liegenschaft oder den Liegenschaftsanteil unmittelbar gegen jeden späteren Erwerber derselben Exekution geführt werden kann.

Schlagworte

GBG (BGBl. Nr. 39/1955)

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233596

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P89/NOR40233596

Navigation im Suchergebnis