Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Exekutionsordnung § 89

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 39/1955

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 89

Inkrafttretensdatum

11.06.1955

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 89,

  1. Absatz eins,Ist eine Forderung vollstreckbar geworden, für die schon auf Grund einer dem Eintritte der Vollstreckbarkeit vorausgehenden Bestellung ein Pfandrecht einverleibt war, so ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers die bücherliche Anmerkung der Vollstreckbarkeit zu bewilligen.
  2. Absatz 2,In Ansehung der Bewilligung und des Vollzuges der Anmerkung haben die Bestimmungen des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39, mit den in Paragraph 88, angeführten Abweichungen zu gelten. Durch diese Anmerkung erlangt die Forderung unmittelbare Vollstreckbarkeit gegen jeden späteren Erwerber der Liegenschaft oder des Liegenschaftsantheiles.

Schlagworte

Liegenschaftsanteil, GBG (BGBl. Nr. 39/1955)

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021012

Alte Dokumentnummer

N2189616812T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P89/NOR12021012

Navigation im Suchergebnis