Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 88
Inkrafttretensdatum
01.07.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Zweiter Abschnitt
Exekution wegen Geldforderungen
Erster Titel
Exekution auf das unbewegliche Vermögen
Erste Abteilung
Zwangsweise Pfandrechtsbegründung
Bewilligung und Vollzug
§ 88.Paragraph 88,
Zu Gunsten einer vollstreckbaren Geldforderung kann auf Antrag des betreibenden Gläubigers ein Pfandrecht an einer Liegenschaft des Verpflichteten oder an einem diesem gehörenden Liegenschaftsanteil, einem Superädifikat oder einem Baurecht begründet werden.
Im RIS seit
31.05.2021
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40233595