zur Bewilligung der Einverleibung nach Verschiedenheit des Exekutionstitels eines der im § 4 Z. 1, 3 und 4, bezeichneten Gerichte oder das Gericht zuständig ist, bei dem sich die Einlage befindet, in der die Einverleibung erfolgen soll.zur Bewilligung der Einverleibung nach Verschiedenheit des Exekutionstitels eines der im Paragraph 4, Ziffer eins, 3 und 4, bezeichneten Gerichte oder das Gericht zuständig ist, bei dem sich die Einlage befindet, in der die Einverleibung erfolgen soll.