Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 88

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 39/1955

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 88

Inkrafttretensdatum

11.06.1955

Außerkrafttretensdatum

30.09.1995

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

1. In einem öffentlichen Buche eingetragene Liegenschaften.

Paragraph 88,

  1. Absatz eins,Sofern die Liegenschaft in einem öffentlichen Buche eingetragen ist, erfolgt die Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Einverleibung des Pfandrechtes.
  2. Absatz 2,Für die Bewilligung und den Vollzug der Einverleibung gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39, mit der Maßgabe, dass:
    1. Ziffer eins
      zur Bewilligung der Einverleibung nach Verschiedenheit des Exekutionstitels eines der im Paragraph 4, Ziffer eins, 3 und 4, bezeichneten Gerichte oder das Gericht zuständig ist, bei dem sich die Einlage befindet, in der die Einverleibung erfolgen soll.
    2. Ziffer 2
      die Frist zur Einbringung von Recursen vierzehn Tage beträgt.
  3. Absatz 3,Bei der bücherlichen Einverleibung des Pfandrechtes ist die Forderung, für die das Pfandrecht eingetragen wird, als vollstreckbare zu bezeichnen. Diese Einverleibung hat die Wirkung, dass wegen der vollstreckbaren Forderung auf die Liegenschaft oder den Liegenschaftsantheil unmittelbar gegen jeden späteren Erwerber derselben Execution geführt werden kann.

Schlagworte

Grundbuch, Rekurs, Liegenschaftsanteil, Exekution, GBG, BGBl. Nr. 39/1955

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021011

Alte Dokumentnummer

N2189616811T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P88/NOR12021011

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