Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 87

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 87

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

29.02.2008

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Zweiter Abschnitt.

Execution wegen Geldforderungen.

Erster Titel.

Execution auf das unbewegliche Vermögen.

Erste Abtheilung.

Zwangsweise Pfandrechtsbegründung.

Bewilligung und Vollzug.

Paragraph 87,

Zu Gunsten einer vollstreckbaren Geldforderung kann auf Antrag des betreibenden Gläubigers ein Pfandrecht an einer Liegenschaft des Verpflichteten oder einem diesem gehörigen Liegenschaftsantheile begründet werden.

Schlagworte

Exekution, Liegenschaftsanteil, Abteilung

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021010

Alte Dokumentnummer

N2189616810T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P87/NOR12021010

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