Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79/1896
Paragraph 87
01.01.1898
29.02.2008
Zweiter Abschnitt.
Execution wegen Geldforderungen.
Erster Titel.
Execution auf das unbewegliche Vermögen.
Erste Abtheilung.
Zwangsweise Pfandrechtsbegründung.
Bewilligung und Vollzug.
Paragraph 87,
Zu Gunsten einer vollstreckbaren Geldforderung kann auf Antrag des betreibenden Gläubigers ein Pfandrecht an einer Liegenschaft des Verpflichteten oder einem diesem gehörigen Liegenschaftsantheile begründet werden.