Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 87

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

29.02.2008

Text

Zweiter Abschnitt.

Execution wegen Geldforderungen.

Erster Titel.

Execution auf das unbewegliche Vermögen.

Erste Abtheilung.

Zwangsweise Pfandrechtsbegründung.

Bewilligung und Vollzug.

Paragraph 87,

Zu Gunsten einer vollstreckbaren Geldforderung kann auf Antrag des betreibenden Gläubigers ein Pfandrecht an einer Liegenschaft des Verpflichteten oder einem diesem gehörigen Liegenschaftsantheile begründet werden.