Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Exekutionsordnung § 82

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 82

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Entlohnung

Paragraph 82,
  1. Absatz eins,Der Verwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Die Entlohnung ist nach dem Umfang, der Schwierigkeit und der Sorgfalt seiner Tätigkeit zu bemessen; sie beträgt in der Regel
    von den ersten 22 000 Euro der Bemessungsgrundlage
    15%,
    von dem Mehrbetrag bis zu 100 000 Euro
    10%,
    von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro
    8%,
    von dem Mehrbetrag bis zu 1 000 000 Euro
    5%
    und von dem darüber hinausgehenden Betrag
    1%,
    mindestens jedoch 500 Euro.
  2. Absatz 2,Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, ist der bei der Verwertung erzielte Bruttoerlös, um dessen Einbringlichmachung sich der Verwalter verdienstlich gemacht hat, unter Abzug der Beträge, die davon an Dritte geleistet wurden.
  3. Absatz 3,Wird der Verwalter auch als Zwangsverwalter tätig, so steht die Mindestentlohnung von 500 Euro nur einmal zu.
  4. Absatz 4,Der Verwalter kann den Ersatz von Auslagen, die ihm dadurch erwachsen sind, dass er Dritte heranzieht, nur verlangen, wenn das Gericht zugestimmt hat. Dies gilt nicht bei der Beiziehung eines Sachverständigen zur Schätzung.
  5. Absatz 5,Das Exekutionsgericht kann den Verwalter auf seinen Antrag jederzeit ermächtigen, aus den Erträgnissen angemessene Vorschüsse zu entnehmen.

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233617

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P82/NOR40233617

Navigation im Suchergebnis