(1)Absatz eins,Der Verwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Die Entlohnung ist nach dem Umfang, der Schwierigkeit und der Sorgfalt seiner Tätigkeit zu bemessen; sie beträgt in der Regel
von den ersten 22 000 Euro der Bemessungsgrundlage
15%,
von dem Mehrbetrag bis zu 100 000 Euro
10%,
von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro
8%,
von dem Mehrbetrag bis zu 1 000 000 Euro
5%
und von dem darüber hinausgehenden Betrag
1%,
mindestens jedoch 500 Euro.