(1)Absatz eins,Zur Bewilligung der beantragten Exekution oder Exekutionshandlung ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig, bei welchem der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat. Ist ein solcher für den Verpflichteten im Geltungsgebiete dieses Gesetzes nicht begründet, so ist die Exekutionsbewilligung bei dem Gerichtshofe erster Instanz anzusuchen, in dessen Sprengel das im § 18 und im § 19 bezeichnete Bezirksgericht gelegen ist.Zur Bewilligung der beantragten Exekution oder Exekutionshandlung ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig, bei welchem der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat. Ist ein solcher für den Verpflichteten im Geltungsgebiete dieses Gesetzes nicht begründet, so ist die Exekutionsbewilligung bei dem Gerichtshofe erster Instanz anzusuchen, in dessen Sprengel das im Paragraph 18 und im Paragraph 19, bezeichnete Bezirksgericht gelegen ist.