Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 82

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 188/1945

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 82

Inkrafttretensdatum

13.10.1945

Außerkrafttretensdatum

30.09.1995

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 82,

  1. Absatz eins,Zur Bewilligung der beantragten Exekution oder Exekutionshandlung ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig, bei welchem der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat. Ist ein solcher für den Verpflichteten im Geltungsgebiete dieses Gesetzes nicht begründet, so ist die Exekutionsbewilligung bei dem Gerichtshofe erster Instanz anzusuchen, in dessen Sprengel das im Paragraph 18 und im Paragraph 19, bezeichnete Bezirksgericht gelegen ist.
  2. Absatz 2,Der Antrag kann vom betreibenden Gläubiger, von dem ausländischen Gerichte oder von einem anderen hiezu berufenen ausländischen öffentlichen Organe gestellt werden.
  3. Absatz 3,Das Gericht kann im Bedarfsfalle vor der Entscheidung über den Antrag die auswärtige Behörde, von welcher der Executionstitel herrührt oder welche die Bewilligung der Execution beantragt hat, um Aufklärung ersuchen.

Schlagworte

Exekutionstitel

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021005

Alte Dokumentnummer

N2189616805T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P82/NOR12021005

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