Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 80

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 80

Inkrafttretensdatum

01.10.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 80,

Einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung, der sich auf ein Erkenntnis eines ausländischen Gerichts oder einer sonstigen Behörde, auf einen vor diesen geschlossenen Vergleich oder auf eine ausländische öffentliche Urkunde gründet, ist überdies nur dann stattzugeben:

  1. Ziffer eins
    wenn die Rechtssache nach Maßgabe der im Inlande über die Zuständigkeit geltenden Bestimmungen im auswärtigen Staate anhängig gemacht werden konnte;
  2. Ziffer 2
    wenn die Ladung oder Verfügung, durch die das Verfahren vor dem auswärtigen Gerichte oder der auswärtigen Behörde eingeleitet wurde, der Person, wider welche Execution geführt werden soll, entweder in dem betreffenden auswärtigen Gebiete oder mittels Gewährung der Rechtshilfe in einem anderen Staatsgebiete oder im Inlande zu eigenen Handen zugestellt wurde;
  3. Ziffer 3
    wenn das Erkenntnis gemäß dem darüber vorliegenden Zeugnisse der ausländischen Gerichts- oder sonstigen Behörde nach dem für letztere geltenden Rechte einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszuge nicht mehr unterliegt.

Anmerkung

ÜR: Art. VIII Abs. 1, BGBl. Nr. 519/1995

Schlagworte

Gerichtsbehörde, Exekution

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2011

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12038101

Alte Dokumentnummer

N2199549696J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P80/NOR12038101

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