Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 80
Inkrafttretensdatum
01.01.1898
Außerkrafttretensdatum
30.09.1995
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§. 80.Paragraph 80,
Einem Executionsantrage, der sich auf ein Erkenntnis einer auswärtigen Gerichts- oder sonstigen Behörde oder auf einen vor diesen geschlossenen Vergleich gründet, ist überdies nur dann stattzugeben:
wenn die Rechtssache nach Maßgabe der im Inlande über die Zuständigkeit geltenden Bestimmungen im auswärtigen Staate anhängig gemacht werden konnte;
wenn die Ladung oder Verfügung, durch die das Verfahren vor dem auswärtigen Gerichte oder der auswärtigen Behörde eingeleitet wurde, der Person, wider welche Execution geführt werden soll, entweder in dem betreffenden auswärtigen Gebiete oder mittels Gewährung der Rechtshilfe in einem anderen Staatsgebiete oder im Inlande zu eigenen Handen zugestellt wurde;
wenn das Erkenntnis gemäß dem darüber vorliegenden Zeugnisse der ausländischen Gerichts- oder sonstigen Behörde nach dem für letztere geltenden Rechte einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszuge nicht mehr unterliegt.
Schlagworte
Exekutionsantrag, Gerichtsbehörde, Exekution
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021003
Alte Dokumentnummer
N2189616803T