(2)Absatz 2,Der Pauschalbetrag beträgt
bei Exekutionen bis zu einem Gesamtbetrag der vollstreckbaren Forderung von 5 000 Euro
100 Euro,
darüber hinaus zuzüglich pro angefangene 1 000 Euro
20 Euro,
höchstens jedoch 500 Euro. Der Gesamtbetrag der vollstreckbaren Forderung ist durch Zusammenrechnung des Rückstandes und, sofern künftig fällig werdende Forderungen in Exekution gezogen werden, deren einfachen Jahresbetrages zu ermitteln.