(4)Absatz 4,Bei Exekutionen von Vereinbarungen nach § 42 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 (B-KJHG), BGBl. I Nr. 69/2013, gerichtlichen Entscheidungen nach § 43 B-KJHG und Rechtsansprüchen, die auf den Kinder- und Jugendhilfeträger übergegangen sind, und damit zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten gelten für den Ersatz der Kosten des Kinder- und Jugendhilfeträgers – sofern ihm ein Kostenersatzanspruch zusteht – die Pauschalbeträge nach Abs. 2 und 3.Bei Exekutionen von Vereinbarungen nach Paragraph 42, des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 (B-KJHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,, gerichtlichen Entscheidungen nach Paragraph 43, B-KJHG und Rechtsansprüchen, die auf den Kinder- und Jugendhilfeträger übergegangen sind, und damit zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten gelten für den Ersatz der Kosten des Kinder- und Jugendhilfeträgers – sofern ihm ein Kostenersatzanspruch zusteht – die Pauschalbeträge nach Absatz 2 und 3,