Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 70

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Widerspruch

Paragraph 70,
  1. Absatz eins,Ein Widerspruch kann gegen eine Entscheidung erhoben werden, wenn dies in diesem Gesetz vorgesehen ist. Der Widerspruch muss innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung des Beschlusses bei dem Gericht erhoben werden, das die Entscheidung getroffen hat.
  2. Absatz 2,Durch die Erhebung des Widerspruches wird die Vollziehung der getroffenen Entscheidung nicht gehemmt.

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233588

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P70/NOR40233588

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