(3)Absatz 3,Ein gemäß §. 69 Absatz 1, dem betreibenden Gläubiger zur Bestellung übergebenes Ersuchen ist diesem abzufordern, wenn die Aufhebung oder Abänderung des Beschlusses, durch den die Execution bewilligt wurde, erfolgt, bevor das Ersuchschreiben dem Executionsgerichte ausgehändigt wurde.Ein gemäß Paragraph 69, Absatz 1, dem betreibenden Gläubiger zur Bestellung übergebenes Ersuchen ist diesem abzufordern, wenn die Aufhebung oder Abänderung des Beschlusses, durch den die Execution bewilligt wurde, erfolgt, bevor das Ersuchschreiben dem Executionsgerichte ausgehändigt wurde.