Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 70

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.1995

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 70,

  1. Absatz eins,Von der Erhebung des Recurses gegen die Executionsbewilligung ist das Executionsgericht durch das ersuchende Gericht nur dann zu benachrichtigen, wenn letzteres infolge des Recurses die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses aufgeschoben hat. Die rechtskräftige Erledigung des Recurses ist dem Executionsgerichte nicht nur in diesem Falle, sondern jedesmal zur Kenntnis zu bringen, wenn der die Execution bewilligende Beschluss infolge des Recurses aufgehoben oder abgeändert worden ist.
  2. Absatz 2,Das Executionsgericht hat sodann je nach dem Inhalte der ihm zukommenden Mittheilungen alle zur Fortsetzung oder zur Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung des Executionsvollzuges erforderlichen Anordnungen zu erlassen.
  3. Absatz 3,Ein gemäß Paragraph 69, Absatz 1, dem betreibenden Gläubiger zur Bestellung übergebenes Ersuchen ist diesem abzufordern, wenn die Aufhebung oder Abänderung des Beschlusses, durch den die Execution bewilligt wurde, erfolgt, bevor das Ersuchschreiben dem Executionsgerichte ausgehändigt wurde.

Schlagworte

Rekurs, Exekutionsbewilligung, Exekutionsgericht, fliegende
Exekution, Mitteilung, Exekutionsvollzug

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12020993

Alte Dokumentnummer

N2189616793T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P70/NOR12020993

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