Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 65

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

01.04.2009

Außerkrafttretensdatum

30.09.2014

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Recurs.

Paragraph 65,

  1. Absatz einsWider die im Executionsverfahren ergehenden gerichtlichen Beschlüsse ist das Rechtsmittel des Recurses zulässig, soweit das gegenwärtige Gesetz dieselben weder für unanfechtbar erklärt, noch ein abgesondertes Rechtsmittel wider sie versagt.
  2. Absatz 2Paragraph 517, ZPO gilt nicht für die Exekution auf das unbewegliche Vermögen, für Beschlüsse, mit denen über die Bewilligung, Einstellung, Aufschiebung oder Fortsetzung der Exekution, eine Geldstrafe oder eine Haft entschieden wird, sowie für die im Paragraph 402, aufgezählten Beschlüsse.
  3. Absatz 3Paragraph 521 a, ZPO ist – soweit es sich nicht um Entscheidungen über die Kosten des Exekutionsverfahrens handelt oder soweit in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist – nicht anzuwenden.

Anmerkung

vgl. § 412 Abs. 1

Schlagworte

Rekurs, Exekutionsverfahren, ZPO, RGBl. Nr. 113/1895

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2014

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40105067

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P65/NOR40105067

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