Bundesrecht konsolidiert: Exekutionsordnung § 65, tagesaktuelle Fassung

Exekutionsordnung § 65

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Rekurs

Paragraph 65,
  1. Absatz einsWider die im Exekutionsverfahren ergehenden gerichtlichen Beschlüsse ist das Rechtsmittel des Rekurses zulässig, soweit das gegenwärtige Gesetz dieselben weder für unanfechtbar erklärt, noch ein abgesondertes Rechtsmittel wider sie versagt.
  2. Absatz 2Paragraph 517, ZPO gilt nicht für die Exekution auf das unbewegliche Vermögen, für Beschlüsse, mit denen über die Bewilligung, Einstellung, Aufschiebung oder Fortsetzung der Exekution, eine Geldstrafe oder eine Haft entschieden wird, sowie für die im Paragraph 402, aufgezählten Beschlüsse.
  3. Absatz 3Paragraph 521 a, ZPO ist nur anzuwenden, wenn
    1. Ziffer eins
      es sich um Entscheidungen über die Kosten des Exekutionsverfahrens handelt oder
    2. Ziffer 2
      es sich um Entscheidungen über den Antrag auf Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung der Exekution handelt oder
    3. Ziffer 3
      dies sonst in diesem Gesetz angeordnet ist.
  4. Absatz 4Schreitet der Kinder- und Jugendhilfeträger als Partei oder Parteienvertreter ein, so besteht für ihn keine Vertretungspflicht. Er ist anwaltlich vertretenen Parteien gleichzuhalten.

Anmerkung

vgl. § 412 Abs. 1

Schlagworte

ZPO (RGBl. Nr. 113/1895), Kinderhilfeträger

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40234042

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P65/NOR40234042