(2)Absatz 2,Wenn der Verhandlung oder Einvernehmung ein Antrag zugrunde liegt, so sind, falls das Gesetz nichts anderes bestimmt, diejenigen Personen, welche trotz gehöriger Ladung nicht erscheinen, als diesem Antrage zustimmend zu behandeln. Der wesentliche Inhalt des Antrages und die mit dem Nichterscheinen verbundenen Rechtsfolgen sind in der Ladung anzugeben.