Absatz eins,Wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine mündliche Verhandlung anberaumt oder vom Gerichte die Einvernehmung von Parteien oder sonstigen Betheiligten angeordnet, so steht das Nichterscheinen der zur Verhandlung oder zur Einvernehmung gehörig geladenen Personen der Aufnahme und Fortsetzung der Verhandlung und der gerichtlichen Beschlussfassung nicht entgegen.