(1)Absatz eins,Inwiefern Anfechtungsansprüche, die von Insolvenzgläubigern erhoben worden sind, nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens weiter geltend gemacht werden können, bestimmt § 37 IO.Inwiefern Anfechtungsansprüche, die von Insolvenzgläubigern erhoben worden sind, nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens weiter geltend gemacht werden können, bestimmt Paragraph 37, IO.