Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 452

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Anfechtbarkeit bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Paragraph 452,

  1. Absatz eins,Inwiefern Anfechtungsansprüche, die von Insolvenzgläubigern erhoben worden sind, nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens weiter geltend gemacht werden können, bestimmt Paragraph 37, IO.
  2. Absatz 2,Eine Befriedigung oder Sicherstellung, die ein Gläubiger infolge einer Anfechtung vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erlangt hat, kann, wenn über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung angefochten werden.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233982