Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 429

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 429

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Verhinderung von Missbrauch

Paragraph 429,
  1. Absatz eins,Das Abfrageergebnis und die ergänzenden Angaben dürfen nur für die Zwecke des Paragraph 427, verwendet, darüber hinaus aber nicht verarbeitet und übermittelt werden; sie sind gesondert und geschützt aufzubewahren sowie nach Wegfall des Zwecks, spätestens jedoch ein Jahr nach der Abfrage, zu vernichten.
  2. Absatz 2,Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die Abfragen, deren Inhalt, die Abfrageergebnisse, die abfragende Person oder Stelle und den Zeitpunkt der Abfrage zu protokollieren. Die Protokolle sind zehn Jahre aufzubewahren.
  3. Absatz 3,Ein Rechtsanwalt oder Notar darf pro Kalendertag nicht mehr als 25 Abfragen tätigen.

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233945

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P429/NOR40233945

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