Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 429

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 429

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

31.05.2019

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Verhinderung von Missbrauch

Paragraph 429,
  1. Absatz eins,Das Abfrageergebnis und die ergänzenden Angaben dürfen nur zum Zweck des Paragraph 427, Absatz eins, verwendet, darüber hinaus aber nicht verarbeitet und übermittelt werden; sie sind gesondert und geschützt aufzubewahren sowie nach Wegfall des Zwecks, spätestens jedoch ein Jahr nach der Abfrage, zu vernichten.
  2. Absatz 2,Die Verrechnungsstellen und die Bundesrechenzentrum GmbH haben die Abfragen und deren Inhalt zu protokollieren sowie die abfragende Person oder Stelle und den Zeitpunkt der Abfrage festzuhalten. Die Protokolle und Abfrageergebnisse sind zehn Jahre aufzubewahren.
  3. Absatz 3,Ein Rechtsanwalt oder Notar darf pro Kalendertag nicht mehr als 25 Abfragen tätigen.

Im RIS seit

01.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2019

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40194092

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P429/NOR40194092

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