Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 422

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 422

Inkrafttretensdatum

18.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Siebenter Abschnitt
Begleitregelungen zur EuKoPfVO

Anwendung der Bestimmungen über einstweilige Verfügungen und Anwendungsbereich

Paragraph 422,
  1. Absatz eins,Soweit in diesem Abschnitt oder in der Verordnung (EU) Nr. 655 aus 2014, zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (Europäische Kontenpfändungsverordnung – EuKoPfVO) keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind, sind auf einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung die Bestimmungen über einstweilige Verfügungen anzuwenden.
  2. Absatz 2,Hat der Gläubiger bereits eine gerichtliche Entscheidung, einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde auf Zahlung des Betrages, der mit dem Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung vorläufig gepfändet werden soll, erwirkt, so wird mit Zustellung dieses Beschlusses an die Bank als Drittschuldner ein Pfandrecht erworben. Dies ist der Bank und dem Schuldner mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Die Regelungen der EuKoPfVO sind auch dann anzuwenden, wenn sich das vorläufig zu pfändende Bankkonto, das zuständige Gericht und der Wohnsitz des Gläubigers im Inland befinden.

Im RIS seit

02.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40187937

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P422/NOR40187937

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