Absatz eins,Soweit in diesem Abschnitt oder in der Verordnung (EU) Nr. 655 aus 2014, zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (Europäische Kontenpfändungsverordnung – EuKoPfVO) keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind, sind auf einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung die Bestimmungen über einstweilige Verfügungen anzuwenden.