(1)Absatz eins,Das Bezirksgericht, bei dem die geschützte Person ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat, ist zuständig für
die Anordnung der Vollstreckung einer ausländischen Schutzmaßnahme nach der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen (EuSchMaVO) und die Entscheidung über den Exekutionsantrag aufgrund einer solchen Schutzmaßnahme sowiedie Anordnung der Vollstreckung einer ausländischen Schutzmaßnahme nach der Verordnung (EU) Nr. 606 aus 2013, über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen (EuSchMaVO) und die Entscheidung über den Exekutionsantrag aufgrund einer solchen Schutzmaßnahme sowie
die Anpassung nach Art. 11 EuSchMaVO.die Anpassung nach Artikel 11, EuSchMaVO.
Hat die geschützte Person ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen nicht im Inland, so ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.