Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 420

Inkrafttretensdatum

02.01.2017

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Sechster Abschnitt
Begleitregelungen zur EuSchMaVO

Zuständigkeit

Paragraph 420,

  1. Absatz eins,Das Bezirksgericht, bei dem die geschützte Person ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat, ist zuständig für
    1. Ziffer eins
      die Anordnung der Vollstreckung einer ausländischen Schutzmaßnahme nach der Verordnung (EU) Nr. 606 aus 2013, über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen (EuSchMaVO) und die Entscheidung über den Exekutionsantrag aufgrund einer solchen Schutzmaßnahme sowie
    2. Ziffer 2
      die Anpassung nach Artikel 11, EuSchMaVO.
    Hat die geschützte Person ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen nicht im Inland, so ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.
  2. Absatz 2,Das Bezirksgericht, das die Vollstreckung einer Schutzmaßnahme angeordnet oder das die Exekution bewilligt hat, ist zuständig für
    1. Ziffer eins
      die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Artikel 13, EuSchMaVO und
    2. Ziffer 2
      die Aufhebung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Artikel 14, Absatz 2, EuSchMaVO.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40187900