Dritter Abschnitt
Exekution auf Grund von Akten und Urkunden supranationaler Organisationen
§ 417.Paragraph 417,
Akte und Urkunden supranationaler Organisationen, denen Österreich angehört, sind, unabhängig davon, ob sie im Geltungsgebiet oder außerhalb des Geltungsgebiets dieses Gesetzes errichtet worden sind, ausländischen Akten und Urkunden gleichgestellt.