wenn der Antrag auf einen der im §. 1 Z. 1, 2 und 3 bezeichneten Executionstitel, auf einen in bürgerlichen Streitsachen abgeschlossenen Vergleich (§. 1 Z. 5) oder auf einen während eines Verfahrens in bürgerlichen Streitsachen ergangenen Strafbeschluss (§. 1 Z. 9) gegründet wird, das Gericht, bei welchem der Process in erster Instanz anhängig war;wenn der Antrag auf einen der im Paragraph eins, Ziffer eins, 2 und 3 bezeichneten Executionstitel, auf einen in bürgerlichen Streitsachen abgeschlossenen Vergleich (Paragraph eins, Ziffer 5,) oder auf einen während eines Verfahrens in bürgerlichen Streitsachen ergangenen Strafbeschluss (Paragraph eins, Ziffer 9,) gegründet wird, das Gericht, bei welchem der Process in erster Instanz anhängig war;