Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.05.1983

Außerkrafttretensdatum

30.09.1995

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Soweit nicht im Gesetze etwas anderes angeordnet wird, ist zur Bewilligung der Execution zuständig:
    1. Ziffer eins
      wenn der Antrag auf einen der im Paragraph eins, Ziffer eins, 2 und 3 bezeichneten Executionstitel, auf einen in bürgerlichen Streitsachen abgeschlossenen Vergleich (Paragraph eins, Ziffer 5,) oder auf einen während eines Verfahrens in bürgerlichen Streitsachen ergangenen Strafbeschluss (Paragraph eins, Ziffer 9,) gegründet wird, das Gericht, bei welchem der Process in erster Instanz anhängig war;
    2. Ziffer 2
      wenn sich der Antrag auf die im Paragraph eins, Ziffer 4, angeführten Executionstitel gründet, das Gericht bei welchem die Aufkündigung überreicht oder der Antrag auf Erlassung eines Auftrages wegen Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes in erster Instanz gestellt wurde;
    3. Ziffer 3
      in Ansehung der in Paragraph eins, Ziffer 6,, angeführten Exekutionstitel und der in nichtstreitigen bürgerlichen Rechtssachen abgeschlossenen Vergleiche und ergangenen Strafbeschlüsse (Paragraph eins, Ziffer 5 und 9) - sofern es sich nicht um Exekutionstitel eines Jugendgerichtshofes oder eines selbständigen Jugendgerichtes handelt - das Gericht, bei welchem die Rechtsangelegenheit in erster Instanz anhängig war, in Pflegschaftssachen aber das zur Zeit der Anbringung des Exekutionsantrages die Pflegschaft führende Gericht;
    4. Ziffer 4
      bei Berufung auf einen der im Paragraph eins, Ziffer 7, angegebenen Executionstitel das Konkurs- oder Ausgleichsgericht;
    5. Ziffer 5
      Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch fünf,, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,)
    6. Ziffer 6
      In allen übrigen Fällen das in den Paragraphen 18 und 19 bezeichnete Exekutionsgericht.
  2. Absatz 2,In den Fällen der Ziffer eins, 3 und 4 des vorhergehenden Absatzes kann um die Bewilligung der Exekution auch beim Exekutionsgerichte angesucht werden, wenn dem Antrage eine mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung des Exekutionstitels angeschlossen ist.

Anmerkung

ÜR zu Abs. 1 Z 5: Art. XVII Abs. 5, BGBl. Nr. 135/1983.

Schlagworte

Exekution, Strafbeschluß, Prozeß

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12020925

Alte Dokumentnummer

N2189616725T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P4/NOR12020925

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