Absatz eins,Soweit nicht im Gesetze etwas anderes angeordnet wird, ist zur Bewilligung der Execution zuständig:
- Ziffer einswenn der Antrag auf einen der im Paragraph eins, Ziffer eins, 2 und 3 bezeichneten Executionstitel, auf einen in bürgerlichen Streitsachen abgeschlossenen Vergleich (Paragraph eins, Ziffer 5,) oder auf einen während eines Verfahrens in bürgerlichen Streitsachen ergangenen Strafbeschluss (Paragraph eins, Ziffer 9,) gegründet wird, das Gericht, bei welchem der Process in erster Instanz anhängig war;
- Ziffer 2wenn sich der Antrag auf die im Paragraph eins, Ziffer 4, angeführten Executionstitel gründet, das Gericht bei welchem die Aufkündigung überreicht oder der Antrag auf Erlassung eines Auftrages wegen Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes in erster Instanz gestellt wurde;
- Ziffer 3in Ansehung der in Paragraph eins, Ziffer 6,, angeführten Exekutionstitel und der in nichtstreitigen bürgerlichen Rechtssachen abgeschlossenen Vergleiche und ergangenen Strafbeschlüsse (Paragraph eins, Ziffer 5 und 9) - sofern es sich nicht um Exekutionstitel eines Jugendgerichtshofes oder eines selbständigen Jugendgerichtes handelt - das Gericht, bei welchem die Rechtsangelegenheit in erster Instanz anhängig war, in Pflegschaftssachen aber das zur Zeit der Anbringung des Exekutionsantrages die Pflegschaft führende Gericht;
- Ziffer 4bei Berufung auf einen der im Paragraph eins, Ziffer 7, angegebenen Executionstitel das Konkurs- oder Ausgleichsgericht;
- Ziffer 5Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch fünf,, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,)
- Ziffer 6In allen übrigen Fällen das in den Paragraphen 18 und 19 bezeichnete Exekutionsgericht.