Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 399a

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 399a

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Aufhebung oder Einschränkung des vorläufigen Unterhalts

Paragraph 399 a,
  1. Absatz eins,Eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 a, ist soweit einzuschränken, als sich aus den Pflegschaftsakten ergibt oder der Gegner bescheinigt, dass er dem Minderjährigen offenbar nicht in dieser Höhe zu Unterhalt verpflichtet ist.
  2. Absatz 2,Eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 a, ist aufzuheben:
    1. Ziffer eins
      wenn sich aus den Pflegschaftsakten ergibt oder der Gegner bescheinigt, dass er dem Minderjährigen zu Unterhalt nicht verpflichtet ist oder eine Bewilligungsvoraussetzung nach Paragraph 382 a, Absatz eins, nicht vorliegt;
    2. Ziffer 2
      wenn das Unterhaltsverfahren beendet ist.
  3. Absatz 3,Die Aufhebung oder Einschränkung der einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 a, wirkt ab der Verwirklichung des Aufhebungsbeziehungsweise Einschränkungsgrundes. Dieser Zeitpunkt ist im Beschluss über die Aufhebung oder Einschränkung der einstweiligen Verfügung festzustellen.
  4. Absatz 4,Der Paragraph 399, ist nicht anzuwenden.

Schlagworte

Mindestunterhalt, vorläufiger Aufhebungsgrund

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233936

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P399a/NOR40233936

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