Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 399 a

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Aufhebung oder Einschränkung des vorläufigen Unterhalts

Paragraph 399 a,

  1. Absatz eins,Eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 a, ist soweit einzuschränken, als sich aus den Pflegschaftsakten ergibt oder der Gegner bescheinigt, dass er dem Minderjährigen offenbar nicht in dieser Höhe zu Unterhalt verpflichtet ist.
  2. Absatz 2,Eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 a, ist aufzuheben:
    1. Ziffer eins
      wenn sich aus den Pflegschaftsakten ergibt oder der Gegner bescheinigt, dass er dem Minderjährigen zu Unterhalt nicht verpflichtet ist oder eine Bewilligungsvoraussetzung nach Paragraph 382 a, Absatz eins, nicht vorliegt;
    2. Ziffer 2
      wenn das Unterhaltsverfahren beendet ist.
  3. Absatz 3,Die Aufhebung oder Einschränkung der einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 a, wirkt ab der Verwirklichung des Aufhebungsbeziehungsweise Einschränkungsgrundes. Dieser Zeitpunkt ist im Beschluss über die Aufhebung oder Einschränkung der einstweiligen Verfügung festzustellen.
  4. Absatz 4,Der Paragraph 399, ist nicht anzuwenden.

Schlagworte

Mindestunterhalt, vorläufiger Aufhebungsgrund

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233936