Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.03.1992

Außerkrafttretensdatum

30.09.1995

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Einstellung, Einschränkung und Aufschiebung

der Execution.

Paragraph 39,

  1. Absatz einsAußer den in den Paragraphen 35,, 36 und 37 angeführten Fällen ist die Execution unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Executionsacte einzustellen:
    1. Ziffer eins
      wenn der ihr zugrunde liegende Executionstitel durch rechtskräftige Entscheidung für ungiltig erkannt, aufgehoben oder sonst für unwirksam erklärt wurde;
    2. Ziffer 2
      wenn die Execution auf Sachen, Rechte oder Forderungen geführt wird, die nach den geltenden Vorschriften der Execution überhaupt oder einer abgesonderten Executionsführung entzogen sind;
    3. Ziffer 3
      wenn die Execution auf Grund von Urtheilen oder Vergleichen, die gemäß Paragraph 2, der Civilprocessordnung ohne Mitwirkung eines gesetzlichen Vertreters zustande gekommen sind, auf solches Vermögen eines Minderjährigen geführt wird, auf das sich seine freie Verfügung nicht erstreckt;
    4. Ziffer 4
      wenn die Execution gegen eine Gemeinde oder eine als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt gemäß Paragraph 15, für unzulässig erklärt wurde;
    5. Ziffer 5
      wenn die Execution aus anderen Gründen durch rechtskräftige Entscheidung für unzulässig erklärt wurde;
    6. Ziffer 6
      wenn der Gläubiger das Executionsbegehren zurückgezogen hat, wenn er auf den Vollzug der bewilligten Execution überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, oder wenn er von der Fortsetzung des Executionsverfahrens abgestanden ist;
    7. Ziffer 7
      wenn der Verpflichtete im Falle des Paragraph 12, nach Bewilligung der Execution in Ausübung seines Wahlrechtes eine andere als diejenige Leistung bewirkt hat, auf welche die Execution gerichtet ist;
    8. Ziffer 8
      wenn sich nicht erwarten lässt, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Execution einen die Kosten dieser Execution übersteigenden Ertrag ergeben wird;
    9. Ziffer 9
      wenn die erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit rechtskräftig aufgehoben wurde.
  2. Absatz 2In den unter Ziffer eins,, 6 und 7 angegebenen Fällen erfolgt die Einstellung nur auf Antrag, sonst kann sie auch von amtswegen erfolgen; der Einstellung von amtswegen hat jedoch in den unter Ziffer 2 und 3 angegebenen Fällen, sofern nicht schon eine rechtskräftige Entscheidung über die Unzulässigkeit der Executionsführung vorliegt, eine Einvernehmung der Parteien vorauszugehen. Wenn auf Geldforderungen Exekution geführt wird, gilt die dem Exekutionsgericht erstattete Anzeige des Drittschuldners über die Unzulässigkeit der Exekutionsführung (Paragraph 294, Absatz 4,) als Antrag auf Einstellung der Exekution. Im Falle der Einstellung nach Absatz eins, Ziffer 6, kann die Zustellung des Einstellungsbeschlusses an den Antragsteller unterbleiben.
  3. Absatz 3Wird auf Ungiltig- oder Unwirksamerklärung oder auf Aufhebung des Executionstitels geklagt oder wird zur Geltendmachung von Einwendungen gegen den Anspruch, gegen die Executionsbewilligung oder gegen die Zulässigkeit der Execution Klage erhoben, so kann der Antrag auf Einstellung der Execution mit der Klage verbunden werden.

Anmerkung

ÜR zu Abs. 2: Art. XXXIV Abs. 1, BGBl. Nr. 628/1991.

Schlagworte

Exekutionstitel, ungültig, Urteil, Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, Exekutionsbegehren, Exekutionsverfahren, Exekutionsbewilligung, Ungiltigerklärung, Ungültigerklärung

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12020961

Alte Dokumentnummer

N2189616761T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P39/NOR12020961

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