Absatz einsAußer den in den Paragraphen 35,, 36 und 37 angeführten Fällen ist die Execution unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Executionsacte einzustellen:
- Ziffer einswenn der ihr zugrunde liegende Executionstitel durch rechtskräftige Entscheidung für ungiltig erkannt, aufgehoben oder sonst für unwirksam erklärt wurde;
- Ziffer 2wenn die Execution auf Sachen, Rechte oder Forderungen geführt wird, die nach den geltenden Vorschriften der Execution überhaupt oder einer abgesonderten Executionsführung entzogen sind;
- Ziffer 3wenn die Execution auf Grund von Urtheilen oder Vergleichen, die gemäß Paragraph 2, der Civilprocessordnung ohne Mitwirkung eines gesetzlichen Vertreters zustande gekommen sind, auf solches Vermögen eines Minderjährigen geführt wird, auf das sich seine freie Verfügung nicht erstreckt;
- Ziffer 4wenn die Execution gegen eine Gemeinde oder eine als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt gemäß Paragraph 15, für unzulässig erklärt wurde;
- Ziffer 5wenn die Execution aus anderen Gründen durch rechtskräftige Entscheidung für unzulässig erklärt wurde;
- Ziffer 6wenn der Gläubiger das Executionsbegehren zurückgezogen hat, wenn er auf den Vollzug der bewilligten Execution überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, oder wenn er von der Fortsetzung des Executionsverfahrens abgestanden ist;
- Ziffer 7wenn der Verpflichtete im Falle des Paragraph 12, nach Bewilligung der Execution in Ausübung seines Wahlrechtes eine andere als diejenige Leistung bewirkt hat, auf welche die Execution gerichtet ist;
- Ziffer 8wenn sich nicht erwarten lässt, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Execution einen die Kosten dieser Execution übersteigenden Ertrag ergeben wird;
- Ziffer 9wenn die erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit rechtskräftig aufgehoben wurde.