Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 382e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 382e

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Allgemeiner Schutz vor Gewalt

Paragraph 382 e,
  1. Absatz eins,Das Gericht hat einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht, auf deren Antrag
    1. Ziffer eins
      den Aufenthalt an bestimmt zu bezeichnenden Orten zu verbieten,
    2. Ziffer 2
      aufzutragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden und
    3. Ziffer 3
      zu verbieten, sich dem Antragsteller oder bestimmt zu bezeichnenden Orten in einem bestimmten Umkreis anzunähern,
    soweit dem nicht schwerwiegende Interessen des Antragsgegners zuwiderlaufen.
  2. Absatz 2,Eine einstweilige Verfügung nach Absatz eins, kann längstens für ein Jahr angeordnet werden; Paragraph 382 b, Absatz 2, zweiter Satz ist anzuwenden. Gleiches gilt für eine Verlängerung der einstweiligen Verfügung nach Zuwiderhandeln durch den Antragsgegner.
  3. Absatz 3,Paragraph 382 c, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Wird eine einstweilige Verfügung nach Absatz eins, gemeinsam mit einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 b, Absatz eins, erlassen, so gelten Paragraph 382 b, Absatz 3 und Paragraph 382 c, Absatz 4, sinngemäß.
  4. Absatz 4,Das Gericht kann mit dem Vollzug von einstweiligen Verfügungen nach Absatz eins, die Sicherheitsbehörden betrauen. Paragraph 382 d, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen sind einstweilige Verfügungen nach Absatz eins, nach den Bestimmungen des Dritten Abschnitts im Ersten Teil zu vollziehen.

Anmerkung

jetzt § 382c

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40217860

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P382e/NOR40217860

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