Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 382e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 382e

Inkrafttretensdatum

01.06.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Allgemeiner Schutz vor Gewalt

Paragraph 382 e,
  1. Absatz eins,Das Gericht hat einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht, auf deren Antrag
    1. Ziffer eins
      den Aufenthalt an bestimmt zu bezeichnenden Orten zu verbieten und
    2. Ziffer 2
      aufzutragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden,
    soweit dem nicht schwerwiegende Interessen des Antragsgegners zuwiderlaufen.
  2. Absatz 2,Bei einstweiligen Verfügungen nach Absatz eins, ist keine Frist zur Einbringung der Klage (Paragraph 391, Absatz 2,) zu bestimmen, wenn die einstweilige Verfügung für längstens ein Jahr getroffen wird. Gleiches gilt für eine Verlängerung der einstweiligen Verfügung nach Zuwiderhandeln durch den Antragsgegner.
  3. Absatz 3,Wird eine einstweilige Verfügung nach Absatz eins, gemeinsam mit einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 b, Absatz eins, erlassen, so gelten Paragraph 382 b, Absatz 3 und Paragraph 382 c, Absatz 4, sinngemäß.
  4. Absatz 4,Das Gericht kann mit dem Vollzug von einstweiligen Verfügungen nach Absatz eins, die Sicherheitsbehörden betrauen. Paragraph 382 d, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen sind einstweilige Verfügungen nach Absatz eins, nach den Bestimmungen des Dritten Abschnitts im Ersten Teil zu vollziehen.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40105210

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P382e/NOR40105210

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