Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 371a

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 371a

Inkrafttretensdatum

27.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Leistung einer Sicherheit für drohenden Schaden

Paragraph 371 a,

Auf Grund von Endurteilen erster oder zweiter Instanz, wider die Berufung oder Revision erhoben wurde, sind Exekutionshandlungen zur Sicherung von Geldforderungen ohne die im Paragraph 370, geforderte Bescheinigung auch dann zulässig, wenn der betreibende Gläubiger eine vom Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmende Sicherheit für den dem Verpflichteten durch die Exekutionshandlungen drohenden Schaden (Paragraph 376, Absatz 2,) leistet. Vor Nachweis des gerichtlichen Erlages der zu leistenden Sicherheit darf mit dem Vollzuge der Exekutionshandlungen nicht begonnen werden.

Im RIS seit

04.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40237135

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P371a/NOR40237135

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