Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 371a
Inkrafttretensdatum
03.07.1925
Außerkrafttretensdatum
30.06.2021
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§ 371a.Paragraph 371 a,
Auf Grund von Endurteilen erster oder zweiter Instanz, wider die Berufung oder Revision erhoben wurde, sind Exekutionshandlungen zur Sicherung von Geldforderungen ohne die im § 370 geforderte Bescheinigung auch dann zulässig, wenn der betreibende Gläubiger eine vom Gerichte nach freiem Ermessen zu bestimmende Sicherheit für den dem Verpflichteten durch die Exekutionshandlungen drohenden Schaden (§ 376 Absatz 2) leistet. Vor Nachweis des gerichtlichen Erlages der zu leistenden Sicherheit darf mit dem Vollzuge der Exekutionshandlungen nicht begonnen werden. Auf Grund von Endurteilen erster oder zweiter Instanz, wider die Berufung oder Revision erhoben wurde, sind Exekutionshandlungen zur Sicherung von Geldforderungen ohne die im Paragraph 370, geforderte Bescheinigung auch dann zulässig, wenn der betreibende Gläubiger eine vom Gerichte nach freiem Ermessen zu bestimmende Sicherheit für den dem Verpflichteten durch die Exekutionshandlungen drohenden Schaden (Paragraph 376, Absatz 2) leistet. Vor Nachweis des gerichtlichen Erlages der zu leistenden Sicherheit darf mit dem Vollzuge der Exekutionshandlungen nicht begonnen werden.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021323
Alte Dokumentnummer
N2189617123T