Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 359

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 359

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Geldstrafen

Paragraph 359,
  1. Absatz eins,Die Geldstrafe darf je Antrag 100 000 Euro nicht übersteigen.
  2. Absatz 2,Ist die Geldstrafe zu Unrecht verhängt worden oder wird der Antrag vor Rechtskraft des Strafbeschlusses zurückgezogen, so ist der erhaltene Betrag dem Verpflichteten zurückzuzahlen. Über die Rückzahlungspflicht hat auf Antrag des Verpflichteten das Exekutionsgericht durch Beschluss zu entscheiden.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,)

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40234172

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P359/NOR40234172

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