(3)Absatz 3,Die zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen verhängten Geldstrafen sind unter Vorbehalt einer Rückzahlungspflicht nach Abs. 2 vom Exekutionsgericht dem Träger der Sozialhilfe zu überweisen, der für den Ort zuständig ist, in dem der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; falls aber der Verpflichtete im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist der Ort maßgebend, an dem das Exekutionsgericht seinen Sitz hat. Bekämpft der Verpflichtete die Exekution durch einen Rechtsbehelf, bevor die Geldstrafe dem Träger der Sozialhilfe überwiesen worden ist, so ist sie erst nach rechtskräftiger Entscheidung über diesen Rechtsbehelf zu überweisen.Die zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen verhängten Geldstrafen sind unter Vorbehalt einer Rückzahlungspflicht nach Absatz 2, vom Exekutionsgericht dem Träger der Sozialhilfe zu überweisen, der für den Ort zuständig ist, in dem der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; falls aber der Verpflichtete im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist der Ort maßgebend, an dem das Exekutionsgericht seinen Sitz hat. Bekämpft der Verpflichtete die Exekution durch einen Rechtsbehelf, bevor die Geldstrafe dem Träger der Sozialhilfe überwiesen worden ist, so ist sie erst nach rechtskräftiger Entscheidung über diesen Rechtsbehelf zu überweisen.