Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 346a

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 346a

Inkrafttretensdatum

01.09.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Ist anzuwenden, wenn das Vermögensverzeichnis nach dem 31. August 2005 aufgenommen wird (vgl. § 408 Abs. 4).

Text

Angaben über die herauszugebenden Sachen

Paragraph 346 a,
  1. Absatz eins,Wenn die Sachen, wegen deren Herausgabe oder Leistung Exekution geführt wird, beim Verpflichteten nicht vorgefunden werden, hat er vor Gericht oder vor dem Vollstreckungsorgan anzugeben, wo sich diese Sachen befinden, oder dass er sie nicht besitze und auch nicht wisse, wo sie sich befinden.
  2. Absatz 2,Der Verpflichtete kann nach einer Vermögensangabe nach Absatz eins, auf Antrag desselben betreibenden Gläubigers und wegen desselben Anspruchs zur nochmaligen Vermögensangabe vor Gericht nur dann verhalten werden, wenn der betreibende Gläubiger glaubhaft macht, dass sich seither die Sachlage in Bezug auf die Innehabung der Sachen oder das Wissen des Verpflichteten geändert hat.
  3. Absatz 3,Auf die Vermögensangabe sind Paragraph 47, Absatz 2, über die Belehrung, die Protokolleinsicht und die Bestätigung durch den Verpflichteten sowie Paragraph 48, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40066155

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P346a/NOR40066155

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