Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 346 a

Inkrafttretensdatum

01.09.2005

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Ist anzuwenden, wenn das Vermögensverzeichnis nach dem 31. August 2005 aufgenommen wird vergleiche Paragraph 408, Absatz 4,).

Text

Angaben über die herauszugebenden Sachen

Paragraph 346 a,

  1. Absatz eins,Wenn die Sachen, wegen deren Herausgabe oder Leistung Exekution geführt wird, beim Verpflichteten nicht vorgefunden werden, hat er vor Gericht oder vor dem Vollstreckungsorgan anzugeben, wo sich diese Sachen befinden, oder dass er sie nicht besitze und auch nicht wisse, wo sie sich befinden.
  2. Absatz 2,Der Verpflichtete kann nach einer Vermögensangabe nach Absatz eins, auf Antrag desselben betreibenden Gläubigers und wegen desselben Anspruchs zur nochmaligen Vermögensangabe vor Gericht nur dann verhalten werden, wenn der betreibende Gläubiger glaubhaft macht, dass sich seither die Sachlage in Bezug auf die Innehabung der Sachen oder das Wissen des Verpflichteten geändert hat.
  3. Absatz 3,Auf die Vermögensangabe sind Paragraph 47, Absatz 2, über die Belehrung, die Protokolleinsicht und die Bestätigung durch den Verpflichteten sowie Paragraph 48, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40066155