Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 333

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 333

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Vermietung und Verpachtung

Paragraph 333,
  1. Absatz eins,Das Vermögensrecht kann durch Vermietung oder Verpachtung verwertet werden, wenn hiebei unter Berücksichtigung der Kosten ein höherer Erlös als durch eine Zwangsverwaltung erzielt werden kann.
  2. Absatz 2,Der Bestandvertrag ist dem Gläubiger und dem Verpflichteten mindestens 14 Tage vor Vertragsabschluss zu übersenden.
  3. Absatz 3,Zahlt der Bestandnehmer den Pachtzins trotz Mahnung nicht, so ist der Verwalter berechtigt, das Bestandverhältnis aufzulösen.

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233853

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P333/NOR40233853

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