Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 333

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 333

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 333,

  1. Absatz eins,Hat der Verpflichtete kraft des gepfändeten Rechtes die Ausfolgung einer Vermögensmasse oder die Theilung derselben und die Ausscheidung des ihm gebürenden Antheiles zu beanspruchen, so kann das Executionsgericht den betreibenden Gläubiger auf Antrag ermächtigen, dieses Recht des Verpflichteten in dessen Namen geltend zu machen und zu diesem Zwecke nach Maßgabe der Vorschriften des bürgerlichen Rechtes die Theilung oder die Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens zu begehren, Kündigungen vorzunehmen und die sonst zur Ausübung und Nutzbarmachung des gepfändeten Rechtes erforderlichen Erklärungen wirksam für den Verpflichteten abzugeben. Diese Ermächtigung gewährt dem Gläubiger auch die Befugnis zur Einklagung des gepfändeten Rechtes, sowie einzelner aus demselben hervorgehender Ansprüche (Paragraph 308,).
  2. Absatz 2,Das auf diese Weise herangezogene Vermögen ist nach Beschaffenheit seiner verschiedenen Bestandtheile im Wege einer der in diesem Gesetze zugelassenen Executionsarten zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers zu verwenden. Für die Bewilligung dieser Executionen ist das Gericht zuständig, bei welchem der betreibende Gläubiger in erster Instanz den Antrag zu stellen hatte, ihn zur Geltendmachung des gepfändeten Rechtes zu ermächtigen.

Schlagworte

Exekutionsgericht, Teilung, Exekutionsart, Exekution, Anteil, Bestandteil

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021283

Alte Dokumentnummer

N2189617083T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P333/NOR12021283

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