Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Beginn des Executionsvollzuges.

Paragraph 33,

Der Vollzug der Execution ist als begonnen anzusehen, sobald das Ersuchen um den Executionsvollzug beim Executionsgerichte eingelangt ist, falls aber das zur Bewilligung der Execution zuständige Gericht zugleich Executionsgericht ist, sobald der Auftrag zur Vornahme der ersten Executionshandlung an das zu dessen Ausführung bestimmte Organ gelangt ist.

Schlagworte

Exekutionsvollzug, Exekution, Exekutionsgericht, Exekutionshandlung

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12020955

Alte Dokumentnummer

N2189616755T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P33/NOR12020955

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