Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79/1896
BG
Paragraph 33
01.01.1898
30.06.2021
EO
23/04 Exekutionsordnung
Der Vollzug der Execution ist als begonnen anzusehen, sobald das Ersuchen um den Executionsvollzug beim Executionsgerichte eingelangt ist, falls aber das zur Bewilligung der Execution zuständige Gericht zugleich Executionsgericht ist, sobald der Auftrag zur Vornahme der ersten Executionshandlung an das zu dessen Ausführung bestimmte Organ gelangt ist.
Exekutionsvollzug, Exekution, Exekutionsgericht, Exekutionshandlung
31.05.2021
10001700
NOR12020955
N2189616755T