Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 328

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 328

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 328,

  1. Absatz eins,Bei Überweisung eines Anspruches des Verpflichteten, der auf Leistung einer unbeweglichen Sache gerichtet ist, muss diese nach Eintritt der Fälligkeit des Anspruches vom Drittschuldner einem auf Antrag des betreibenden Gläubigers vom Gerichte zu bestellenden Verwalter übergeben werden. Ist die Sache nicht im Sprengel des Executionsgerichtes gelegen, so ist der Verwalter auf Ersuchen des Executionsgerichtes vom Bezirksgerichte zu ernennen, in dessen Sprengel sich die Sache befindet.
  2. Absatz 2,Behufs Befriedigung seiner vollstreckbaren Geldforderung hat der betreibende Gläubiger auf die dem Verwalter übergebene Sache nach den für die Execution auf unbewegliches Vermögen erlassenen Vorschriften durch Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung Execution zu führen, ohne dass es bei der Zwangsversteigerung einer bücherlichen Eintragung des Verpflichteten bedarf; wenn der betreibende Gläubiger die Zwangsverwaltung erwirkt, kann sowohl er, wie der Verwalter die bücherliche Eintragung des Eigenthumsrechtes des Verpflichteten ansuchen. Für die Bewilligung und Durchführung dieser Execution ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich die Sache befindet.
  3. Absatz 3,Unterlässt es der betreibende Gläubiger, innerhalb eines Monates nach Übergabe der Sache an den Verwalter die zur Einleitung der Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung erforderlichen Anträge zu stellen, so ist die Execution von amtswegen einzustellen.

Schlagworte

Exekutionsgericht, Exekution, Eigentumsrecht

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021278

Alte Dokumentnummer

N2189617078T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P328/NOR12021278

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