Absatz eins,Bei Überweisung eines Anspruches des Verpflichteten, der auf Leistung einer unbeweglichen Sache gerichtet ist, muss diese nach Eintritt der Fälligkeit des Anspruches vom Drittschuldner einem auf Antrag des betreibenden Gläubigers vom Gerichte zu bestellenden Verwalter übergeben werden. Ist die Sache nicht im Sprengel des Executionsgerichtes gelegen, so ist der Verwalter auf Ersuchen des Executionsgerichtes vom Bezirksgerichte zu ernennen, in dessen Sprengel sich die Sache befindet.