(2)Absatz 2,Gründet sich die Forderung auf ein Papier nach § 321 Abs. 1, so ist die Überweisung nur im Gesamtbetrag der gepfändeten Forderung und, falls letzterer den Betrag der vollstreckbaren Forderung übersteigt, nur dann zulässig, wenn vom betreibenden Gläubiger für die Ausfolgung des Überschusses Sicherheit geleistet wird.Gründet sich die Forderung auf ein Papier nach Paragraph 321, Absatz eins,, so ist die Überweisung nur im Gesamtbetrag der gepfändeten Forderung und, falls letzterer den Betrag der vollstreckbaren Forderung übersteigt, nur dann zulässig, wenn vom betreibenden Gläubiger für die Ausfolgung des Überschusses Sicherheit geleistet wird.