Absatz eins,Bei Forderungen aus Papieren nach Paragraph 321, Absatz eins, geschieht die Überweisung durch Übergabe des mit der erforderlichen schriftlichen Übertragungserklärung versehenen Papieres an den betreibenden Gläubiger, dem die Forderung überwiesen wurde. Diese Übertragungserklärung ist vom Exekutionsgericht oder vom Vollstreckungsorgan abzugeben.